„Architekten können gar nicht vorsichtig genug sein, wenn sie Aufträge ‚im Namen‘ ihrer Bauherren erteilen“, warnt Rechtsanwältin Lena Rath, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Denn das passiert schneller als gedacht: Gerade der bauleitende Architekt gerät auf der Baustelle häufig in Interessenkonflikte. Einerseits ist er erster Ansprechpartner der Bauunternehmen, die schnelle Lösungen für unvorhergesehene Probleme erwarten, andererseits will er seine Bauherrschaft entlasten und nicht wegen jedem Detail behelligen. Weil es praktisch scheint und Zeit spart, erteilt er dann mitunter Aufträge, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Typisch ist nicht nur die Beauftragung eines Fachingenieurs bzw. seine Auftragserweiterung, sondern auch die Anordnung von Stundenlohnarbeiten, ohne dass solche vom ursprünglichen Bauvertrag umfasst sind.
Als „vollmachtloser Vertreter“ haftet der Architekt
„Hier ist Vorsicht geboten, denn Aufträge, die der Bauherr bezahlen soll, die kann auch nur der Bauherr selbst erteilen“, warnt Rath. „Er ist Vertragspartner aller am Bau beteiligten Firmen und Fachingenieure, nicht der Architekt. Vergibt der Architekt Aufträge ohne entsprechende Legitimation, dann haftet er als „vollmachtloser Vertreter“ und muss unter Umständen zum Schluss die Kosten für die Erledigung des Auftrags aus eigener Tasche berappen.“
Die Berufshaftpflichtversicherung zahlt nicht
Der Architekt kann in diesem Fall auch nicht seine Berufshaftpflichtversicherung bemühen. Der Versicherungsschutz umfasst nämlich nur fahrlässig verursachte Schäden an Sachen oder Vermögen des Bauherrn oder Dritter beziehungsweise Personenschäden. Die Schäden müssen sich aus der im Architektenvertrag beauftragten Tätigkeit kausal ergeben und sind im Rahmen des Berufsbildes des Architekten dann auch versichert. Die Bezahlung eines Auftrags, der voreilig oder ohne Vollmacht des Bauherrn erteilt wurde, fällt nicht unter den Versicherungsschutz. „Der sogenannte „Eigenschaden“, den der Planer sich hier selber zugefügt hat, gilt im Rechtssinne nicht als Schaden, weil dabei kein Dritter geschädigt wurde.“
Architekt benötigt schriftliche Vollmacht für Auftragserteilung
Die ARGE Baurecht rät deshalb Architekten dringend, sich im eigenen Interesse auf die Auftragsvorbereitung zu beschränken, oder sich entsprechend abzusichern, falls der Bauherr darauf besteht, dass sein Planer für ihn zusätzliche Leistungen Dritter beauftragt. Rath: „Mündliche Absprachen reichen dazu nicht aus. Auch der Hinweis des Architekten in einem Schreiben an den Bauunternehmer, er handele ‚im Namen der Bauherren‘, ist noch keine tatsächliche Vollmacht. In jedem Fall sollte sich der Architekt gegenüber seinem Bauherrn absichern. Am besten durch eine schriftliche Vollmacht, in der er ausdrücklich zur konkreten Auftragserteilung ermächtigt wird.“ GLR
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