Diese Abnahme ist von der Abnahme der Bauleistungen und Handwerkerleistungen üblicherweise zu trennen. Eine formlose Übergabe, etwa, indem der Bauherr das Gebäude bezieht, ist auch aus Gründen der Haftung nicht im Interesse der Planer, denn erst mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Haftung (Mangelgewährleistung). Je länger sich die Abnahme also hinauszögert, umso länger steht der Architekt in der Verantwortung. GLR
RECHT
Abnahme liegt im Interesse des Architekten
Diese Abnahme ist von der Abnahme der Bauleistungen und Handwerkerleistungen üblicherweise zu trennen. Eine formlose Übergabe, etwa, indem der Bauherr das Gebäude bezieht, ist auch aus Gründen der Haftung nicht im Interesse der Planer, denn erst mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Haftung (Mangelgewährleistung). Je länger sich die Abnahme also hinauszögert, umso länger steht der Architekt in der Verantwortung. GLR