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RECHT

Abnahme liegt im Interesse des Architekten

© monkeybusinessimages / iStock / Thinkstock
Erst die Abnahme, dann das Honorar. So jedenfalls regelt es die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2013 in § 15 . Erst wenn die Architektenleistung vom Auftraggeber abgenommen wurde, wird das Honorar fällig. Aus diesem Grund sollten Architekten besonderen Wert auf die Abnahme ihrer eigenen Leistungen legen, rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht ( ARGE Baurecht ) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Diese Abnahme ist von der Abnahme der Bauleistungen und Handwerkerleistungen üblicherweise zu trennen. Eine formlose Übergabe, etwa, indem der Bauherr das Gebäude bezieht, ist auch aus Gründen der Haftung nicht im Interesse der Planer, denn erst mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Haftung (Mangelgewährleistung). Je länger sich die Abnahme also hinauszögert, umso länger steht der Architekt in der Verantwortung. GLR