In einer normalen Partnerschaft haften die Gesellschafter auch für Ansprüche aus Fällen, bei denen sie nicht selbst, sondern ein Partner mit der Auftragsbearbeitung befasst war – und zwar unbegrenzt. In diesen Fällen stellt sich die Haftung aus gesamtschuldnerischen Verhältnissen analog der Haftung bei einer GbR dar.
Die Gesellschafter einer PartGmbB haben dagegen den Vorteil, dass sie nur für Ansprüche aus der selbst übernommenen Auftragsbearbeitung haften. Die nicht handelnden Partner können die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken. Zudem wirkt die Haftungsbegrenzung nur auf Ansprüche der beruflichen Tätigkeit. Die Haftung für die betrieblichen Risiken, Mieten, Kredite und Abgaben bleibt davon unberührt.
Die im jeweiligen Bundesland wirkenden Richtlinien zur Eintragung beim Registergericht können bei der zuständigen Architekten- oder Ingenieurkammer erfragt werden.
Voraussetzungen
Damit die Haftungsbegrenzung der PartGmbB greift, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Bezeichnung mbB oder mit beschränkter Berufshaftung muss in die Firmenbezeichnung aufgenommen werden. Zudem ist der Eintrag der Bezeichnung der Architekten- oder Ingenieurgesellschaft mbB in das Partnerschaftsregister zwingend notwendig. Gemäß § 8 Abs. 4 PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe) darf der Name der Partnerschaft mit dem Zusatz Part oder PartG verwendet werden. Beispiele für zulässige Ingenieur-Partnerschaftsgesellschaften mbB wären somit „Peter + Schmidt Ingenieure Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung“ ...