Ein Hauseigentümer kann selbst bei Vorliegen eines Verdachts, dass sein Gebäude unter Schwammbefall leidet, nicht dazu gezwungen werden, ein Gutachten über den behördlich behaupteten Schwammbefall vorzulegen. Der Hauseigentümer muss aber Aufklärungsmaßnahmen (z.B. Erteilung von Auskünften, Vorlage von Bauunterlagen, Besichtigungsrechte) über sich ergehen lassen, um sicherzustellen, dass der Gebrauch der Wohnung zu Wohnzwecken nicht gefährdet ist.
Quelle: RA Reinhard Hahn/OberverwaltungsgerichtHamburg, Aktenzeichen: 4 Bs 34/10