Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch
oberverwaltungsgericht

Zweifelhafter Hausschwammbefall

Ein Hauseigentümer kann selbst bei Vorliegen eines Verdachts, dass sein Gebäude unter Schwammbefall leidet, nicht dazu gezwungen werden, ein Gutachten über den behördlich behaupteten Schwammbefall vorzulegen. Der Hauseigentümer muss aber Aufklärungsmaßnahmen (z.B. Erteilung von Auskünften, Vorlage von Bauunterlagen, Besichtigungsrechte) über sich ergehen lassen, um sicherzustellen, dass der Gebrauch der Wohnung zu Wohnzwecken nicht gefährdet ist.

Quelle: RA Reinhard Hahn/OberverwaltungsgerichtHamburg, Aktenzeichen: 4 Bs 34/10

Jetzt weiterlesen und profitieren.

+ GEB E-Paper-Ausgabe – jeden Monat neu
+ Kostenfreien Zugang zu unserem Archiv
+ Fokus GEB: Sonderhefte (PDF)
+ Weiterbildungsdatenbank mit Rabatten
+ Webinare und Veranstaltungen mit Rabatten
uvm.

Premium Mitgliedschaft

2 Monate kostenlos testen

Tags