Auch eine Solaranlage auf dem Dach eines Wohnhauses muss die Vorgaben einer städtischen Gestaltungssatzung, Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes, einhalten. Gemäß dieser Satzung muss die Dachgestaltung im Einklang mit der Umgebung stehen. Diese Vorgabe ist nicht erfüllt, wenn die Solaranlage über den Dachfirst hinausragt. Dies hat zur Folge, dass dem Eigentümer und Betreiber der Solaranlage hinsichtlich dieses hinausragenden Solaranlagenteils die Beseitigung aufgegeben werden kann.
Quelle: RA Reinhard Hahn/Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: 8 A 11111/10.OVG