Üblich ist im Baugewerbe die Vergütung von An- und Abfahrtskosten nur bei Werkleistungen, die in ein oder zwei Stunden auszuführen sind, auch dann, wenn sich der Leistungsort am Ort der Betriebsstätte befindet. Bei über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden Werkleistungen ist davon auszugehen, dass der Unternehmer die mit der An- und Abfahrt seiner Arbeitnehmer verbundenen Kosten zum Gegenstand seiner Preiskalkulation gemacht hat, und zwar in der Regel auch dann, wenn sich der Leistungsort nicht am Ort der Betriebsstätte befindet.
Quelle: RA Hahn/Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: I-23 U 59/11