Ein Auftraggeber verlangte von einem Ingenieur wegen einer übermäßigen sommerlichen Erhitzung eines öffentlichen Gebäudes Schadensersatz. Vor Gericht kam es darauf an, ob der Mangel auf einem von dem Ingenieur zu vertretenden Umstand beruhte. Bei der Auftragserteilung war der Ingenieur darauf hingewiesen worden, dass der Auftraggeber dem Sonnenschutz im Sommer eine besondere Bedeutung zumaß. Nach der Auffassung des Gerichts hatte der Ingenieur seine Leistungen so zu erbringen, dass jedenfalls die Vorgaben der seinerzeit gültigen Wärmeschutzverordnung und des bereits den damaligen allgemeinen Stand der Technik wiedergebenden Entwurfs der DIN 4108-2 (Ausgabe März 2001) eingehalten wurde.
Diesen Anforderungen genügten die Arbeitsergebnisse nicht, weil der Ingenieur den Auftraggeber nicht ausreichend über die Bedingungen seines Lüftungskonzepts aufgeklärt hatte. Eine durchgehende nächtliche Belüftung war keineswegs mit zumutbarem Aufwand durchführbar, weil der Lüftungsbetrieb ausschließlich manuell von Personal erfolgen musste. Außerdem sprachen gegen ein nächtliches Offenhalten von Fassadenöffnungen auch Sicherheitsaspekte. Der für eine nächtliche Querlüftung erforderliche Einbruchschutz und eine motorische Ansteuerung der Fenster waren nicht berücksichtigt und in die bauliche Praxis umgesetzt worden. Diese Pflichtverletzung war dem Ingenieur vorzuwerfen. Das Lüftungskonzept konnte nicht umgesetzt werden, weshalb das Gebäude durch den ungenügenden sommerlichen Wärmeschutz einen erheblichen Mangel aufwies. Gemäß seines Ingenieurvertrags war der Fehler vom Architek ...