Ein Bauherr gab einer Firma den Auftrag zum Hausbau. Die Firma hatte zuvor in einem Prospekt geworben, nur umweltfreundliche Materialien einzusetzen. Nach der Fertigstellung ließ sich zum Entsetzen des Eigentümers in dem Gebäude jedoch eine leichte Formaldehydausdünstung messen (noch unterhalb der Grenzwerte). Der Bauherr empfand das als eine Zumutung und zog mit seiner Forderung nach Gewährleistung vor Gericht. Der Bauherr bekam nicht sein Recht. Die Begründung der Juristen: In dem Prospekt sei niemals die Rede davon gewesen, dass formaldehydfrei gebaut werde. Der allgemeine Ausdruck „umweltfreundliche Materialien“ erfülle nicht die Voraussetzungen einer Zusicherung im rechtlichen Sinne. Außerdem würden Zusagen in einem Prospekt, der kein Vertragsbestandteil ist, keine Gewährleistungspflicht des Bauunternehmers begründen.
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern/Oberlandesgericht Bamberg, AZ 3 U 66/97