Nachdem ein Immobilienbesitzer feststellte, dass die Wände seines Anwesens von Schimmel befallen sind, veranlasste er eine Sanierung des Gebäudes. Die Kosten für die Entfernung des Schimmels wollte er in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Von der Oberfinanzdirektion München wurde dies jedoch abgelehnt. Begründung: Das Auftreten von Schimmelpilzen sei auf Verschulden des Eigentümers, des Mieters oder des Bauträgers zurückzuführen. Handelt es sich bei der Immobilie jedoch um ein vermietetes Objekt, kann die Anrechnung bei den Werbungskosten infrage kommen.
Oberfinanzdirektion München,
AZ: S 2284 – 1 St 41 M