Dass Schimmel in der Mietwohnung nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist, muss in einem Gerichtsprozess der Vermieter beweisen. Erst wenn der Vermieter diesen Beweis (z. B. durch ein Sachverständigengutachten) geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass diese Schimmelpilzbildung nicht durch sein schlechtes Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist. Enthält der Mietvertrag zum Lüftungsverhalten keine Vereinbarung, ist das zumutbare und übliche Heiz- und Lüftungsverhalten geschuldet. Eine Beheizung von durchschnittlich 18 °C und täglich dreimaliges Lüften entspricht dabei noch dem vertragsgemäßen Gebrauch. Kann aber die Entstehung von Feuchte- und Schimmelschäden durch das übliche und zumutbare Lüftungsverhalten nicht vermieden werden, liegt darin ein Mangel des Mietobjekts. Für diesen Mangel muss der Vermieter geradestehen. Eine Mietminderung in Höhe von 20 % ist dann regelmäßig möglich.
Quelle: RA Hahn/Landgericht Konstanz, Az.: 61 S 21/12 A