Wenn ein Fassadenneuanstrich das Gesamterscheinungsbild des Gebäudes verändert, liegt eine bauliche Veränderung und keine bloße Instandsetzung vor. Für diesen Fall müssen alle Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage dieser baulichen Veränderung einheitlich zustimmen. Ein nur mehrheitlicher Beschluss reicht nicht aus und kann deshalb vor Gericht erfolgreich angefochten werden.
Quelle: RA Hahn/Landgericht München I, Az.: 36 S 1982/12