Manchmal scheitert ein Mußestündchen auf dem Balkon auch schlichtweg daran, dass er baufällig ist und das Betreten mit erheblichem Risiko verbunden wäre. So war es bei einer Familie im Raum Hamburg. Sie drängte den Eigentümer, den baufälligen und gefährlichen Freisitz endlich reparieren zu lassen. Doch der weigerte sich mit der Begründung, der erforderliche Aufwand (im Grunde ein Neubau des Balkons) überschreite die Grenzen des Zumutbaren. Das stehe in keinem Verhältnis zur gelegentlichen Nutzung durch die Mieter und zur Höhe ihrer monatlichen Zahlungen. Das Landgericht war anderer Meinung und bejahte das Recht der Familie auf den Balkon, der schließlich laut Mietvertrag zur Wohnung gehöre.
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern/ Landgericht Hamburg, AZ 6311 S 119/96