Der Vermieter kündigte eine Modernisierung an. Und die sollte folgendermaßen aussehen: Das Badezimmer wäre saniert und vergrößert worden, es hätte außerdem ein Fenster erhalten. Bei dieser Aktion wären allerdings eine Speisekammer und ein kleiner Raum, verloren gegangen. Der Mieter legte dagegen Widerspruch ein. Solch eine radikale Veränderung des Wohnungszuschnitts sei ihm nicht zumutbar, lautete seine Begründung. Die Richter stellten sich auf die Seite des Mieters. Bei einer Gesamtbetrachtung des geplanten Umbaus überwögen die Nachteile auf jeden Fall die Vorteile. Schließlich stelle es ein prägendes Merkmal einer Wohnung dar, dass eine Abstellkammer und ein zusätzliches, wenn auch kleines Zimmer vorhanden seien. Dem Mieter wären nämlich nur noch zwei Wohnräume übrig geblieben. Ein vergrößertes, schöneres Bad sei keinesfalls ein Ersatz dafür, befanden die Juristen.
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern/ Landgericht Berlin, AZ 65 S 147/03