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Haftung des Energiefachplaners nach EnEV (Teil2)

Aufklären ist Pflicht

Aufklärungspflichten zählen zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Energiefachplaners. Verletzt er diese, kann das Schadens­ersatzansprüche des Bauherrn zur Folge haben. Den Energiefachplaner treffen folgende Aufklärungspflichten: • Er muss den Bauherrn über die verschiedenen Möglichkeiten aufklären, wie die EnEV eingehalten werden kann. Dazu gehört insbesondere das Zusammenspiel von Heizsystem und Wärmeschutz. Er muss z. B. darlegen, dass der Wärmeschutz bei Verwendung eines anderen Heizsystems verringert werden kann. • Der Energiefachplaner muss über die verschiedenen EnEV-Berechnungsmethoden aufklä­ren. Er hat aufzuzeigen, dass es unterschiedlich aufwendige Möglichkeiten gibt, den Energiebedarf zu berechnen. Er hat darauf hinzuweisen, dass durch detaillierte Nachweisverfahren der ermittelte Energiebedarf geringer ausfallen kann. • Darüber hinaus muss der Energiefachplaner erklären, dass eine Dichtheitsprüfung gemäß § 5 EnEV und eine genauere Analyse der Wärmebrücken nach § 6 EnEV einen niedrigeren Energiebedarf zur Folge hat und dadurch z.B. Wärmeschutzmaßnahmen geringer ausfallen können. • Verweist die EnEV für die Ausführung von Arbeiten (z. B. Blower Door Test) auf den Stand der Technik , dann muss der Energiefachplaner erläutern, was darunter zu verstehen ist und mit welchen Verfahren dieser Stand erreicht werden kann. Zudem muss der Bauherr aber auch darüber aufgeklärt werden, worin der Stand der Technik von den anerkannten Regeln der Technik abweicht und welche Risiken dies im Hinblick auf die Gewährlei ...

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