Die vertragliche Haftung des Energieplaners richtet sich nach seinen Leistungspflichten und nach den werkvertraglichen Regelungen der §§ 631 ff. BGB. Gemäß § 633 BGB hat der Auftragnehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk mangelfrei, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, ansonsten für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.
Mängel können in einer Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung (Beschaffenheitsvereinbarung) oder der mangelnden Eignung für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung liegen. Treten Mängel auf, kann der Auftragnehmer gemäß §§ 635, 637, 638 BGB grundsätzlich Nacherfüllung, Kostenerstattung für Ersatzvornahme Minderung des Honorars, Rücktritt und/oder Schadensersatz verlangen.
Primäre Leistungspflichten
Zu prüfen ist, welche Leistungen der Energieplaner vertraglich schuldet und was gilt, wenn er diese Leistungen schlecht erfüllt.
Planungsphase
Ist vertraglich nichts Konkretes vereinbart, schuldet der Energieplaner nur das nach der EnEV vorgeschriebene Minimum an Berechnungen. Der Energieplaner muss dann z. B. bei Wohngebäuden den Jahresprimärenergiebedarf nur nach dem vereinfachten Verfahren des Anhangs 1, Abschnitt 3 ermitteln. Der Energieplaner haftet für die Richtigkeit seiner Berechnungen. Sind diese falsch und erwachsen dem Bauherrn hier ...