Über viele Jahre ließ ein Hauseigentümer eine Wohnung unvermietet. Im Erdgeschoss betrieb der Eigentümer zwar ein Geschäft, aber der Wohnraum darüber war etwa ein Jahrzehnt ungenutzt. Trotzdem machte der Eigentümer negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Begründung: Er habe durchaus vorgehabt zu vermieten, doch wegen fehlenden Kapitals konnte er das Objekt nicht in einen ordentlich bewohnbaren Zustand bringen. Urteil: Auch ein sehr lange andauernder Leerstand eines Objektes sei kein Grund, einem Steuerzahler die Abschreibungsmöglichkeiten für seine Wohnung zu verweigern. Es könne trotzdem ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Objekts und der beabsichtigten Vermietung bestehen. Hier sei das Argument der fehlenden finanziellen Mittel für die Renovierung durchaus schlüssig und habe einer rechtlichen Überprüfung standgehalten.
Finanzgericht des Saarlandes,
AZ: 1 K 443/02