„Außergewöhnliche Belastungen“ können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Behindertengerechte Umbauten einer Immobilie können durchaus unter diese Kategorie fallen. Ein Steuerzahler baute sein Haus für seine zu 100 Prozent schwerbehinderte Tochter um. Unter anderem ließ er für die Rollstuhlfahrerin die Türen verbreitern sowie eine Duschtrennwand mit doppelter Flügeltür und eine Rampe am Eingang einrichten. Das Finanzamt wollte diese Ausgaben nicht anerkennen. Die Umbauten seien nicht ausschließlich von der Behinderten, sondern auch von anderen Bewohnern des Hauses zu nutzen. Zudem sei durch die Eingriffe der Gegenwert der Immobilie gestiegen. Deswegen könne man die Aufwendungen dafür nicht als außergewöhnliche Belastung bezeichnen. Der Vater wehrte sich gegen diese Rechtsmeinung und zog vor das zuständige Finanzgericht. Das Urteil: Es sei nicht zu erkennen, wie die Umbauten den Verkaufswert der Immobilie steigern sollten. Deswegen liege eine außergewöhnliche Belastung in steuerlichem Sinne vor.
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern/Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 2 K 1917/06)