In der HOAI 2009 bestand eine der grundlegenden Änderungen darin, dass Änderungsleistungen nicht mehr von der Regelung der HOAI erfasst waren. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgte somit frei und nicht mehr als wiederholt erbrachte Grundleistung. Nur wenn ein Fall des
§
10 HOAI alte Fassung (a.
F.) vorlag, konnte ein Honorar über wiederholt erbrachte Grundleistungen berechnet werden. Voraussetzung war, dass die Änderungen die Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung betrafen und auch die übrigen Voraus
setz
un
gen des
§
10 HOAI a.
F. erfüllt waren.
Bei Auftragserweiterungen bestand Uneinigkeit, ob die Kostenermittlungen um die Auftragserweiterung rückwirkend fortzuschreiben waren und Änderungsleistungen zusätzlich auf Nachweis vergütet werden, oder ob unter Berufung auf
§
7 Abs. 5 HOAI a.
F. für diese auftragserweiternden Leistungen ein separates Honorar zu ermitteln war.
Dass dieses Verständnis des
§
7 Abs. 5 HOAI nicht richtig sein kann, ergibt sich letztlich aus der Norm selbst. Deren Ziel ist es im Ergebnis gewesen, den Vertragsparteien eine Anpassung der ursprünglich vorgesehenen Honorarvereinbarung zu gestatten, und von dem Erfordernis „bei Auftragserteilung
“
zu befreien. Unabhängig hiervon müssen Auftragserweiterungen immer zur Fortschreibung der anrechenbaren Kosten und der Kostenermittlungen führen, weil der Bauherr nicht bessergestellt werden darf, wenn er nachträglich das Auftragsvolumen erweitert, als wenn er von Anfang an diesen Auftragsumfang bekanntgegeben hätte.
Vertragliche Änderungen
des Leistungsumfangs
Die Regelungen der HOAI 2013
§
10 (s ...