Vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist beanstandet der Auftraggeber die Leistung. Der Auftragnehmer besichtigt den vermeintlichen Mangel und rät dem Auftraggeber eine Überprüfung durch einen Sachverständigen. Nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist leitet der Auftraggeber ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der Auftragnehmer beruft sich auf Verjährung. Nach BGH wurden als Verhandlungen jeder Meinungsaustausch zwischen den Vertragsparteien gesehen, sofern der Auftragnehmer nicht sofort und eindeutig jeden Ersatz ablehnt. Dazu rechnet schon eine Erklärung des Auftragnehmers, die den Eindruck erweckt, dass er sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Mängelbeseitigungsanspruches einlassen wird. Vergleichsbereitschaft des Auftragnehmers ist nicht gefordert. Nach § 203 Satz 1 BGB wird der Ablauf der Verjährung gehemmt, wenn die Vertragsparteien Verhandlungen über aufgetretene Mängel und deren Ursache aufnehmen.
Bundesgerichtshof, AZ: VII ZR 194/05