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Bundesgerichtshof

Opfergrenze bei unsinnigen Renovierungen

Der Vermieter muss ein krasses Missverhältnis zwischen dem Wert des Mietobjekts und den Renovierungskosten nicht hinnehmen. Der Fall: Ein 40 Jahre altes Einfamilienhaus in einem sehr schlechten Zustand zeigte Risse, auf deren Beseitigung der Mieter drängte. Eine Reparatur, deren Erfolg nicht klar war, hätte mindestens 50 000 Euro gekostet. Das Haus war nur noch 28000 Euro wert, die Monatsmiete für das Objekt betrug 351 Euro. Wegen dieses Missverhältnisses weigerte sich der Eigentümer, die Arbeiten vornehmen zu lassen. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sprach von einer „Opfergrenze“ für den Vermieter, die im konkreten Fall erreicht sei. Unter Würdigung aller Umstände müsse festgestellt werden, dass dem Eigentümer die Reparatur nicht zuzumuten sei, denn sie koste voraussichtlich ein Vielfaches des Werts der Immobilie.

Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern/Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 131/09

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