Ein Architekt muss es dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Der Fall: Nach der Überwachung der Sanierung eines Doppelhauses stellte ein Architekt seine Honorarrechnung, ohne gegenüber dem Auftraggeber Besonderheiten zu erwähnen. Später stellte sich heraus, dass eine vom Bauunternehmer abgerechnete Dampfsperre nicht eingebaut worden war. Dadurch konnte Tauwasser eindringen und Schäden an dem Gebäude anrichten. Der Architekt hatte den Einbau der Dampfsperre nicht kontrolliert. Das Schweigen darüber betrachtete der Eigentümer als arglistiges Verhalten. Das Urteil: Wenn einem Architekten klar ist, dass er seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist, muss er dies wenigstens im Nachhinein mitteilen. Selbst bei der unterlassenen Kontrolle von Teilaspekten, sei das nötig. Darauf zu vertrauen, der Bauunternehmer werde das schon auftragsgemäß erledigt haben, sei zu wenig, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofes.
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern/Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 46/09)