Gerichte stellen hohe Ansprüche, ehe eine Hausgemeinschaft einem Mitglied zur Ausgestaltung seiner Wohnung Vorschriften machen darf. Allerdings kann der Einzelne gelegentlich gezwungen sein, sich dem Rest anzupassen – z. B. bei der Heizungsversorgung. Der Fall: Eine Eigentümergemeinschaft beschloss die Erneuerung der Heizungsanlage inklusive der zu den Wohnungen führenden Steiganlage. Diese Maßnahme hatte ein Gutachten empfohlen. Doch ein Mitglied war mit dieser Maßnahme nicht einverstanden. So wäre er abgenabelt gewesen, weil der Rohrdurchmesser plötzlich nicht mehr passte. Das Urteil: Ein Wohnungseigentümer kann faktisch dazu gezwungen sein, sich technisch innerhalb seiner Wohnung an die neue Heizanlage anzupassen. Allerdings muss ihm genügend Zeit gegeben werden, sich darauf einzustellen. Erst nach Ablauf der Frist können die Leitungen zum Sondereigentum gekappt werden, wenn sie nicht mehr kompatibel sind.
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern/Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 176/10