Der Bieter eines günstigen Angebots machte geltend, dass er nur gegen eine zusätzliche Vergütung bereit wäre, die in den Vorbemerkungen genannten Leistungen zu erbringen, da er diese bei seinem Angebot nicht einkalkuliert hätte. Darauf ging die ausschreibende Stelle nicht ein. Den Auftrag bekam der nächstgünstige Bieter. Daraufhin verlangte der Bauherr Schadensersatz. Es war davon auszugehen, dass eine Bindung des günstigsten Bieters an sein Vertragsangebot nicht möglich sei. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.11.2005 – VII ZR 87/04 – stellt ein solches Verhalten des Bieters eine Pflichtverletzung dar. Wird der Angebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen ist er berechtigt, Schaden geltend zu machen - zum Beispiel, dass er einen anderen Bieter beauftragen musste. Der günstigste Bieter war nicht berechtigt, die in den Vorbemerkungen zum Vertrag genannten Leistungen zu verweigern.