Erzeugt der Betreiber eines Blockheizkraftwerks in einem Einfamilienhaus neben Wärme auch Strom, den er teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist, ist er umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Hat der Betreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, unterliegt die Verwendung von Strom und Wärme für den Eigenbedarf der Umsatzbesteuerung. Dies gilt nicht für die Abwärme, die aus technischen Gründen nicht zur Beheizung nutzbar ist. Eine Bemessungsgrenze der mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen Selbstkosten existiert nur dann, wenn ein Einkaufspreis für Strom und Wärme nicht zu ermitteln ist.
Quelle: RA Hahn/Bundesfinanzhof, Az.: XI R 3/10