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Bundesfinanzhof

Sanierungsgrund unzumutbarer Geruch

Geht von einer Immobilie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, dann hat der Eigentümer eine Chance, dass der Fiskus die Kosten für eine Sanierung als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkennt. Nicht jede Geruchsbelästigung reicht allerdings dafür aus. Der Fall: „Muffig“ und „modrig“, so wurde der Geruch in einem Fertighaus beschrieben. Besucher gaben an, dass sie nach einem Aufenthalt in der Immobilie ihre Kleidung hätten waschen oder an die frische Luft hängen müssen. Ursache war nach Ansicht von Fachleuten ein Holzschutzmittel, das bei der Errichtung des Gebäudes verwendet worden war. Die Eigentümer mussten für insgesamt fast 33 000 € sanieren. Das Urteil: Solange es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt, können derartige Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Allerdings müssen eine konkrete Gesundheitsgefährdung und eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegen. Sollten Beseitigungsansprüche gegen einen Dritten bestehen, müssen zunächst diese durchgesetzt werden.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern/Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 21/11

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