Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein solcher Nachweis neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann. Aus diesem Grund hat das Gericht in einem Streitfall dem Fahrtenbuch, das erst im Nachhinein mit Notizzetteln erstellt wurde, die steuerliche Anerkennung versagt.
Bundesfinanzhof München, Az: VI R 27/05