Zunächst etwas über die Aufklärungspflichten aller am Bau Beteiligten: Unternehmer haben nach § 4 Abs.3 VOB/B die Pflicht, Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung bezogen auf ihre Gewerke anzumelden. Architekten sind Sachwalter des Bauherrn. Sie müssen über alle Belange, die die Fertigstellung des Bauvorhabens aus Sicht des Bauherrn beeinflussen können, aufklären und den Bauherrn in die Situation versetzen, zwischen den verschiedenen Fertigstellungsmöglichkeiten eine Entscheidung zu treffen.
Das bedeutet, Architekten müssen das Für und Wider von verschiedenen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen und dem Bauherrn diese mitteilen. Der Bauherr muss dann im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten eine Entscheidung herbeiführen. Hat der Architekt nicht vollständig oder nicht umfangreich genug aufgeklärt, dann hat er seine Aufklärungspflichten verletzt.
Der Unterschied zwischen den verschiedenen Aufklärungspflichten besteht vor allen Dingen darin, dass der Unternehmer zunächst bezogen auf sein Gewerk aufklären muss, d.h. er muss mitteilen, ob die vorgesehene Art der Ausführung geeignet ist, ein mangelfreies Werk zu erstellen. Der Architekt hingegen muss den Bauherrn im Hinblick auf das von ihm nach seinen Wünschen und Vorstellungen definierte Leistungsziel aufklären.
Aufklärungspflichten des Energieberaters
Bei den Aufklärungspflichten, die Fachplaner haben, verhält es sich ähnlich, wie bei denen der Unternehmer. Sie sind nach der Rechtsprechung zunächst keine Sachwalter, da ihnen die übergeordnete Verantwortlichkeit für das Bauvorhaben fehlt und sie keine Erfüllungs ...