Sonderregelung beim Luftdichtheitstest für KfW-geförderte Sanierungsvorhaben
„Die KfW hat in den FAQs zum Programm Energieeffizient Sanieren im November 2012 abgeschwächte Anforderungen an die Luftdichtheit von Bestandsgebäuden formuliert, bei denen raumlufttechnische Anlagen installiert werden. Demnach sind Lüftungsanlagen abweichend von den Vorgaben der EnEV 2009 in Anlage 4 Nr. 2 auch dann förderfähig, wenn bei einem Blower-Door-Test ein n50-Wert von maximal 3,0 nachgewiesen wird. Dies gilt für Lüftungsanlagen mit und ohne Wärmerückgewinnung, jedoch nicht für KfW-Effizienzhäuser 55. Bei der Bilanzierung von KfW-Effizienzhäusern ist ggf. die verringerte Effizienz der Lüftungstechnik einzubeziehen. Dazu werden in Anlage 1 der FAQs in der Tabelle „Resultierender Grad der Wärmerückgewinnung bei Bilanzierung von KfW-Effizienzhäusern“ Werte zur Verfügung gestellt für gemessene n50-Werte zwischen 1,5 und 3,0.
Sollte bislang eine Lüftungstechnik von der KfW gefördert und in der Bilanz zum Effizienzhaus angerechnet werden, so musste ein n50-Wert von 1,5 zwingend eingehalten werden.
Zwar ist eine hohe Luftdichtheit auch bei Bestandsgebäuden unbedingt erforderlich, wenn eine Lüftungsanlage energieeffizient Heizkosten senken soll. In den Fällen, bei denen eine Lüftungstechnik vorrangig hygienische Verhältnisse sicherstellen sollte, wirkte die hohe Dichtheitsanforderung jedoch als Hemmnis. Denn ein n50-Wert von 1,5 ist im bewohnten Zustand oft nicht erreichbar, da umfangreiche nachträgliche Abdichtungsmaßnahmen, z.B. an Holzbalkendecken, nicht erfolgen können.
Bei bewohnten Gebäuden mit Feuchteschäden, bei denen eine außenseitige Dämmung nicht montiert werden kann, kann einzig der Einbau von Lüftungstechnik Abhilfe schaffen. Wenn jedoch die Dichtheit verfehlt wird, werden Fördermittel nicht gezahlt. Beteiligte Planer mussten sich deshalb regelmäßig rechtfertigen. Durch die abgesenkte Luftdichtheitsvorgabe fällt Planern die Empfehlung einer Lüftungstechnik nun leichter. Für den Bauherren sind die Fördermittel und für den Planer die erforderliche Dichtheit besser erreichbar. In der Bilanzierung zum Energieausweis ist die Lüftungstechnik bei verfehlter Dichtheit jedoch weiterhin nicht anrechenbar.“