Seit die EnEV 2007 in Kraft getreten ist, werden Diskussionen darüber geführt, wie energetische Bewertungen von Nichtwohngebäuden zu vergüten sind. Viele Planer vertreten inzwischen die Auffassung, dass EnEV-Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mehr auskömmlich zu vergüten seien. Diese Leistungen haben einen sehr großen Umfang, sodass die Vergütungsregelungen der HOAI für den Wärmeschutz nicht mehr passen. Deshalb müssen die Parteien eine entsprechende Vergütungsvereinbarung treffen.
Honorarberechnung nach AHO, Heft 23
Die Honorarermittlung kann auf Basis eines Leistungsbildes und der anrechenbaren Kosten des zu erstellenden Gebäudes geschehen, was der AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) mit seinem Heft 23 dargelegt hat. Allerdings ist diese Honorarermittlung nur für Neubauten sinnvoll anzuwenden, jedoch nicht für Bestandsgebäude, bei denen es z.B. nur um die Erstellung eines Ausweises aufgrund der gesetzlichen Anforderungen oder aber um ein Energie- und Sanierungskonzept für geplante Maßnahmen oder KfW-Darlehen geht. Hier gibt es zum Zeitpunkt des Honorarangebotes in der Regel noch keine anrechenbaren Kosten.
Das Grundhonorar des Planers für EnEV-Leistungen erfolgt beim AHO-Modell wie bei der HOAI auf der Grundlage anrechenbarer Kosten gemäß einer Honorartafel (Abb. 1 ). Bei der Erarbeitung der Leistungsbilder wurde darauf Wert gelegt, dass sich die Komplexität der Leistungen und die Verantwortung der Planer dort widerspiegeln (Abb.2). ...
Honorarfindung für das Bewerten von Nichtwohngebäuden