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Gebührenpflicht für Autoradios in gewerblich genutzten Kfz

Schon nachGEZahlt?

Sitzen Sie immer ganz ent­spannt, wenn im Kinovorprogramm Raubkopierer im Knast besucht werden oder vermeintliche GEZ-Eintreiber in den Türspion lächeln? Dann geht es Ihnen genauso wie Alexander Krumme1). Selbst als ihm der Rundfunkgebühren-Beauftragte Klaus Janowski1) kürzlich einen Haustürbesuch abstattete, war sein Gewissen rein. Doch dann wurde er mit folgender Regelung, die sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ableitet, konfrontiert: Rundfunkempfangsgeräte (Radio/Fernsehgerät) in nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen sind gebührenpflichtig und müssen vom Rundfunkteilnehmer gesondert angemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn Kraftfahrzeuge nur zeitweise zu anderen als privaten Zwecken des Rundfunkteilnehmers selbst oder eines Dritten genutzt werden. Rundfunkteilnehmer und damit anmelde- und gebührenpflichtig ist diejenige Person, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer in Firmenfahrzeugen private Geräte eingebaut haben. Selbstständige unterliegen der Anmeldepflicht Grundsätzlich sind demnach alle Firmeninhaber, Geschäftsführer, Selbstständige, Ich-AGler, GbR-Mitglieder, Gewerbetreibende, Frei- berufler und Gesellschafter verpflichtet, Rundfunkgeräte in von ihnen genutzten Kraftfahrzeugen gesondert anzumelden, auch wenn das Fahrzeug auf einen Ehepartner, Lebenspartner oder Elternteil als Privatperson zugelassen ist. Auf den Umfang der nichtprivaten Nutzung kommt es dabei nicht an. Die Erklärung der GEZ für die Gebührenpflicht: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss ein Selbstständiger zahlreiche Fahrten mit seinem Kraftfahrzeug erled ...

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