Für Baubegleitungen ist eine Objektschadendeckung erforderlich.
Das Betätigungsfeld des Energieberaters hat sich über die letzten Jahre ständig weiterentwickelt. Die energetische Baubegleitung gewinnt immer mehr an Bedeutung. Die Baubegleitung, die auch von der KfW gefördert wird, stellt hohe Anforderungen an den Berater. Generell kann der Umfang der Baubegleitung jedoch sehr unterschiedlich sein. Wie in der LPH 8 der HOAI sinngemäß formuliert, kann diese das Überwachen der Ausführung, die Mängelfeststellung und -beseitigung, das Führen des Bautagebuches und die Abnahme der Ausführungen umfassen. Die Baubegleitung kann jedoch auch koordinierenden Charakter haben, z. B. wenn geprüft wird, ob die förderfähigen Maßnahmen den Anforderungen der KfW entsprechen. Während die umfassende Objektüberwachung (LPH 8) Architekten und Ingenieuren vorbehalten ist, kann die KfW-geförderte Baubegleitung auch von Gebäudeenergieberatern erbracht werden, die keine Architekten oder Ingenieure sind.
Wie sich Energieberater generell richtig absichern, wurde bereits im GEB 04/2007 und 01/2011 behandelt (s. Archiv unter
https://www.geb-info.de/
). Dabei wurden die verschiedenen Formen der Absicherung aufgezeigt. Der Berater, der die energetische Baubegleitung anbietet, hat jedoch keine Auswahlmöglichkeit. Wenn er sich richtig absichern will, benötigt er eine Berufshaftpflicht, die den Schaden am Bauwerk („Objektschaden“) abdeckt. Wer eine reine Vermögensschadenhaftpflicht besitzt, hat das Berufsrisiko bei derartigen Aufträgen definitiv lückenhaft versichert und arbeitet Existenz gefährdend.
Objekts ...
Energetische Baubegleitung richtig versichern