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Steuerbonus Mindestanforderungen in ESanMV definiert

Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde angenommen (s. Bericht im GEB-Newsletter 2019-28 ). Seit Jahresbeginn ist damit die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden amtlich. Am 7. Januar 2020 ist die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV )“ vom 2. Januar 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Sie regelt die gesetzeskonforme Anwendung der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Steuerbonus über § 35c EStG) und definiert dafür die Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen und die Anforderungen an Fachunternehmen.

www.gesetze-im-internet.de/esanmv/index.html

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