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Gebäudeenergiegesetz

GEG als druckbares PDF

80 Tage Zeit hatte die Branche nach der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt zur Vorbereitung auf das am 1. November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz. Allerdings wurde dies dadurch erschwert, dass über den Bürgerzugang zum Bundesgesetzblatt lediglich eine geschützte PDF-Version des Gesetzes zur Verfügung stand.

Inzwischen steht aber über den kostenlosen Service Gesetze im Internet vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamts für Justiz der Text „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)“ in den Formaten HTML, PDF, XML und EPUB kostenlos zur Verfügung:

www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Ab wann gilt das Gebäudeenergiegesetz?

 Das GEG ist seit dem 1. November gültig und auch anzuwenden. Es beinhaltet zwar eine Übergangsvorschrift, allerdings ist diese klar begrenzt auf zwei wichtige Ausstellgründe: die Energieausweise, die ich aufgrund von Vermietung und Verkauf erstelle, und aushangpflichtige Energieausweise. Bei diesen zwei Ausnahmen gilt zwingend noch die EnEV und ab Mai 2021 das GEG. Wenn Sie jetzt einen Bauantrag stellen, gilt nicht, dass man es bis Mai noch anders machen darf, sondern das Gebäudeenergiegesetz gilt und nur das. 

Tausch von Heizkesseln

Heizkessel müssen laut dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach 30 Jahren Betrieb ausgetauscht werden. Haben Hauseigentümerinnen und -eigentümer diese Frist bislang überschritten, blieben ihnen Bundesfördermittel beim Einbau einer neuen Heizung verwehrt. Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hat sich die Regelung geändert. Zuschüsse sind nun auch für austauschpflichtige Ü-30-Kessel möglich. Den Tausch der alten Heizung gegen ein klimafreundliches Modell bezuschusst das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle  mit 20 bis 55 Prozent. Wie hoch die Förderung ausfällt, hängt von der Art der neuen Heizung ab. „Wer vom Betriebsverbot betroffen ist, hat durch die Neuregelung Glück gehabt. Mit der Förderung wird der Tausch der alten Heizung jetzt finanziell viel attraktiver“, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. Das gelte allerdings nur für den Einbau von Ökoheizungen.

Bewertung von Baukörperanschlüssen

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden die Anforderungen an die Gebäudehülle zwar nicht direkt verschärft, aber aus dem Verweis auf das aktualisierte Beiblatt 2 der DIN 4108 ergeben sich dennoch einige Änderungen bei der Bewertung und Berechnung des Baukörperanschlusses.

Obligatorische Energieberatung

Die Beschränkung der obligatorischen Beratung auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband wird aufgehoben. Das „informatorische Beratungsgespräch“ soll nun mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden, „wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“ Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.

Verbot von Öl- und Kohleheizungen

Das Verbot von Ölheizungen wird auf Heizkessel mit festem fossilem Brennstoff ausgeweitet und erfasst damit auch Kohleheizungen. Entsprechend soll die erhöhte Förderung zum Austausch von Ölheizungen über das BAFA zukünftig auch auf Kohleheizungen ausgeweitet werden.

Innovationsklausel

Bei der Innovationsklausel, mit der bis Ende 2023 der alternative Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. Bei Wohngebäuden darf der Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes nun wieder um 20 % überschritten werden, wie es im Entwurf von November 2018 schon einmal vorgesehen war. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.