Gemäß Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) hat der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe eine Höhe der neuen Gas-Umlage von 2,419 Ct/kWh für Erdgas ab dem 1. Oktober 2022 mitgeteilt.
Mit der am 9. August 2022 in Kraft getretenen Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) sollen bis zu 90 % der bei systemrelevanten Gasimporteuren auflaufenden Ersatzbeschaffungskosten durch ausbleibende Erdgaslieferungen aus Russland über eine „saldierte Preisanpassung“ (Umlage) ab 1. Oktober 2022 auf alle Gaskunden verteilt werden. Die amtliche Bezeichnung der Gas-Umlage in der GasPrAnpV ist Gasbeschaffungsumlage.
Wird die Gasbeschaffungsumlage von 2,419 Ct/kWh an die Gaskunden weitergereicht, ergeben sich für Erdgaskunden rechnerisch folgende Mehrkosten, jeweils ohne und mit 19 % Mehrwertsteuer:
● Jahresverbrauch von 5000 kWh: 121 Euro/a bzw. 144 Euro/a
● Jahresverbrauch von 18 000 kWh: 435 Euro/a bzw. 518 Euro/a
● Jahresverbrauch von 25 000 kWh: 605 Euro/a bzw. 720 Euro/a
Die Bundesregierung hat zwar erklärt, dass sie auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage verzichten will, bei der Umsetzung gibt es aber zahlreiche Herausforderungen, auch mit dem EU-Recht.
Ausgleich der Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen
Gemäß der Verordnung haben die von einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen unmittelbar betroffenen Gasimporteure Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich von maximal 90 % der Mehrkosten der Ersatzbeschaffungen, sofern die Gasbezugsverträge vor dem 1. Mai 2022 abgeschlossen worden sind. Ausgleichsansprüche für die betroffenen Mehrkosten bestehen erst ab dem 1. Oktober 2022. Bis dann müssen die Gasimporteure die Mehrkosten alleine tragen.
Die genaue Höhe der befristeten Umlage berechnet der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE). Sie wurde nun erstmals am 15. August 2022 mitgeteilt. Die Gas-Umlage wird monatlich abgerechnet und kann alle drei Monate angepasst werden.
Das genaue Berechnungsverfahren ist in der GasPrAnpV festgelegt. Ab dem 1. Oktober 2022 erhebt dann THE die befristete Umlage gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen, die diese dann wiederum – je nach Ausgestaltung der Vertragsbedingungen – an ihre privaten und gewerblichen Kunden weiterreichen können. Da auch hierfür gesetzlich geregelte Ankündigungsfristen einzuhalten sind, wurde in der Gaswirtschaft vermutet, dass die Gasbeschaffungsumlage an viele Gaskunden erst ab dem 1. November 2022 weitergereicht wird.
Quelle: THE / jv