Bei Verbrauchsausweisen sind Hauseigentümerinnen und -eigentümer in Zukunft verpflichtet, detaillierte Angaben zur energetischen Bewertung des Gebäudes zu machen. Das schreibt das am 1. November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz vor. Gebäudeenergieberaterinnen und -berater müssen die Angaben vor Ort oder anhand geeigneter Fotos prüfen. Die neuen Regeln gelten ab 1. Mai 2021.
Relevant werden die Änderungen in diesem Jahr für 2011 ausgestellte Energieausweise. Der Ausweis oder eine Kopie davon muss vorgelegt werden, wenn ein Gebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet wird. Das gilt künftig auch für Maklerinnen und Makler. Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bleiben unverändert erhalten. Wer sein Gebäude selbst bewohnt oder nicht neu vermietet, benötigt keinen neuen Ausweis.
Was sich beim Energieausweis ändert
Folgende Regelungen kommen künftig hinzu: Ab 1. Mai 2021 führt der Energieausweis die Treibhausgasemissionen auf. Der Schadstoffausstoß wird aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes berechnet. Ebenfalls neu: Was bislang schon bei Bedarfsausweisen der Fall ist, gilt ab Mai auch bei Verbrauchsausweisen. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben, inklusive inspektionspflichtiger Klimaanlagen. Auch das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung muss festgehalten werden.
Gebäudeenergieberaterinnen und -berater müssen zudem künftig die bestehenden Gebäude vor Ort in Augenschein nehmen oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. Auf diese Weise soll die Qualität der Sanierungsempfehlungen verbessert werden. Stellen Eigentümerinnen und Eigentümer die Daten für den Energieausweis bereit, sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Expertinnen und Experten, die Energieausweise ausstellen, müssen die bereitgestellten Informationen sorgfältig prüfen. Sie dürfen die Angaben nur verwenden, wenn kein Zweifel an ihrer Richtigkeit besteht.
Wer einen Energieausweis benötigt
Hauseigentümerinnen und -eigentümer können in der Regel zwischen einem Energieverbrauchsausweis und einem Energiebedarfsausweis wählen. „Beim Bedarfsausweis zeigt eine Skala von grün bis rot den berechneten Energiebedarf des Gebäudes anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik“, erklärt Frank Hettler von Zukunft Altbau, „Der Verbrauchsausweis präsentiert in denselben Farben den durchschnittlichen Heizenergieverbrauch der vergangenen drei Jahre.“ Modernisierungsempfehlungen sind Bestandteil beider Energieausweise.
„Für Käufer und Mieter von Ein- oder Zweifamilienhäusern ist der Bedarfsausweis teilweise Pflicht, in jedem Fall aber besser geeignet“, sagt Hettler. Er mache den energetischen Zustand des Gebäudes transparent und weise damit auf Kostenfallen hin. Der Verbrauchsausweis dagegen zeige, wie stark die Vornutzer die Heizung aufgedreht hätten. Das Verbrauchsprofil sei für die nachfolgenden Bewohnerinnen und Bewohner jedoch nicht immer aussagekräftig. „Bei Mehrfamilienhäusern mit zahlreichen Wohnungen ist das anders: Ein Durchschnitt der Verbrauchswerte unterschiedlicher Bewohner hat genügend Aussagekraft.“ Deshalb würden in diesen Fällen eher Verbrauchsausweise eingesetzt. Quelle: Zukunft Altbau / jb
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