Der Landtag Baden-Württemberg hat am 11. März 2015 die Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) beschlossen. Für Hauseigentümer in Baden-Württemberg wird das Gesetz aktuell, wenn ein Tausch des Heizkessels ansteht. Die Neuregelung tritt am 1. Juli in Kraft. Der Pflichtanteil für Ökowärme in bestehenden Wohngebäuden steigt von 10 auf 15 %. Im Gegenzug bietet das EWärmeG künftig 14 Erfüllungsoptionen sowie viele Kombinationsmöglichkeiten. Erfüllt werden kann das Gesetz zum Beispiel mit zentralen Hackschnitzel-, Scheitholz- und Pelletheizungen, Solarthermiekollektoren, Wärmepumpen sowie anteilig durch Heizungen mit einem Bioöl- und Biogasanteil. Als ersatzweise Erfüllung ist auch die Dämmung der Fassade oder des Dachs oder der Bau einer Photovoltaikanlage möglich. Die Dämmung der Kellerdecke wurde neu in das Gesetz aufgenommen. Weiterhin zulässig ist der Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz oder die Erzeugung von Wärme in einem Blockheizkraftwerk. Für kleine Blockheizkraftwerke gilt künftig ein einfacheres Verfahren zur Ermittlung der Mindestgröße. Als Teilerfüllung gilt künftig auch ein Sanierungsfahrplan, der wie ein Anteil von 5 % erneuerbarer Energien angerechnet wird. Die Kombination der Optionen zur Gesetzeserfüllung ist nun ebenfalls erlaubt. Bereits in der Vergangenheit ergriffene Maßnahmen können anteilig angerechnet werden, wenn sie den technischen Anforderungen entsprechen. Neu ist auch, dass das Gesetz jetzt ebenfalls für Nichtwohngebäude gilt. Mehr Infos zum novellierten EWärmeG am kostenfreien Ber ...
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Baden-Württemberg Neufassung des EWärmeG tritt am 1. Juli in Kraft
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