Am 17. Juni 2011 trat eine Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Kraft. Ergänzungen bzw. Angleichungen gab es in den Punkten Vergütung neuer Tätigkeiten, Fahrtkosten in den Stadtstaaten und CO-Messung. Für Aufgaben, die dem Schornsteinfeger im Rahmen der EnEV und der 1. BImSchV zusätzlich übertragen wurden, gab es bislang noch keine speziellen Gebührenvorgaben. Sie wurden im Einzelfall nach Zeitaufwand berechnet. Um den Arbeitsaufwand und damit die Arbeitswerte sachlich nachvollziehbar ermitteln zu können, begleiteten Gutachter Bezirksschornsteinfegermeister in ländlichen wie städtischen Kehrbezirken und ermittelten die durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden im Bereich der neuen Tätigkeiten. Das Gutachten wurde den zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern in der Folge zugestellt. Nicht neu ermittelt, sondern angeglichen wurde der Arbeitswert für die anteilige Fahrtkostenpauschale in den Stadtstaaten, der bislang in der KÜO niedriger als in den Flächenstaaten angesetzt worden war. Betroffen ist aktuell allerdings nur das Land Bremen, weil in Berlin und Hamburg bereits über Landesverordnungen der für Flächenländer veranschlagte Wert gilt. Die Fahrtkostenpauschale berücksichtigt den gesamten Zeitaufwand für alle Fahrten innerhalb des Kehrbezirks und legt diesen auf alle dem Kehrbezirk zugehörigen Wohn- oder Nutzungseinheiten um. Auch bei der Abgaswegeüberprüfung gab es eine Änderung: Bislang waren in der KÜO die Grenzwerte für den CO-Gehalt ausschließlich für Gasfeuerstätten sowie für alle Blo ...