Die Umsetzung der Energieeinsparverordnung in Baden-Württemberg wird in der novellierten EnEV-Durchführungsverordnung (EnEV-DVO) geregelt, die ab 1. Dezember 2009 zu beachten ist. In der Durchführungsverordnung werden insbesondere die für den Vollzug der EnEV zuständigen Behörden bestimmt und die Anzeige- und Nachweispflichten festgelegt. So sind beispielsweise die Unternehmererklärungen nach § 26a EnEV vom Eigentümer der unteren Baurechtsbehörde in Kopie vorzulegen. Damit wird erreicht, dass die zuständige Baurechtsbehörde Kenntnis von diesen – baurechtlich weitgehend verfahrensfreien – Maßnahmen erhält, damit sie – soweit sie dies für geboten erachtet – Kontrollen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung vornehmen kann. Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern sind von der Vorlagepflicht von Unternehmererklärungen ausgenommen. Um im Vollzug in den Ländern eine möglichst einheitliche Anwendung der Energieeinsparverordnung zu ermöglichen, hat die Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Auslegungsanfragen zur EnEV bearbeitet.