Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem Urteil entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Internetplattform My-Hammer.de unterschritten werden. Darauf weist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs unter Berufung auf ein Urteil vom 27. Oktober 2010 (Az. 5 U 178/08) des Hanseatischen Oberlandesgerichts hin. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zwar ein Pauschalhonorar ohne vorausgegangene Kostenschätzung für Architektenleistungen zulässig sein kann. Eine Pauschalvereinbarung dürfe jedoch nicht dazu missbraucht werden, die zwingenden Vorschriften der HOAI zu umgehen. Wenn die Vorgaben in der Ausschreibung so wenig konkret sind, dass eine exakte Kalkulation überhaupt nicht möglich ist, dann dürfe ein solches Pauschalhonorarangebot nicht abgegeben werden.