Das Landgericht Rostock hat in einem Urteil vom 26.04.2007 entschieden, dass ein Erdgasversorger sich bei Preiserhöhungen nicht auf die Entwicklung des Preises für leichtes Heizöl und auf geänderte Marktverhältnisse berufen dürfe. Geklagt hatte der Bund der Energieverbraucher. Nach Ansicht des Landgerichts waren die Preisänderungsklauseln in den Sonderverträgen der Stadtwerke Rostock für den Kunden nicht ausreichend verständlich. Der Verbraucher könne nicht nachvollziehen, wann es zu Preisänderungen welchen Ausmaßes komme. Das Unternehmen konnte nach dem Wortlaut der Klauseln die Preise ohne jede Einschränkung erhöhen. Zu Preissenkungen bei Kostenrückgängen war das Unternehmen nicht verpflichtet. Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten bereits deshalb unangemessen, weil sie ganz allgemein auf den Preis für leichtes Heizöl als Grundlage der Preisanpassung des Arbeitspreises abstellt. Damit hat das Urteil für viele Gasversorgungsverhältnisse Bedeutung, da sich viele Unternehmen bei Preisänderungen auf die Ölpreisentwicklung beziehen.