In dem Artikel „Bewertung von Wärmebrücken nach EnEV 2009“ (GEB 09/2009) weist Herr Volland auf mögliche Probleme hin, die durch den Wegfall des Gleichwertigkeitsnachweises gemäß § 7, Abs. 3, Satz 2, der EnEV 2009 entstehen können. Er macht darauf aufmerksam, dass die Ψ-Werte unter Umständen den Referenzwert nach DIN 4108, Beiblatt 2, überschreiten und kommt weiter zu dem Schluss, dass die neue Regelung den Tauwasserschutz unberücksichtigt lässt. Eine Überschreitung der Referenzwerte ist im Einzelfall durchaus möglich, nicht korrekt ist jedoch, dass durch diese Regelung der Tauwasserschutz unterminiert wird.
Mit der Neufassung des § 7, Abs. 3, soll bei Verwendung des reduzierten Wärmebrückenzuschlages von 0,05 W/(m²K) ein erhöhter Aufwand durch den Gleichwertigkeitsnachweis nach DIN 4108-2, Beiblatt 2, vermieden werden. Dieser Nachweis sieht vor, dass zunächst geprüft wird, ob das Wärmebrückendetail eindeutig den jeweiligen Konstruktionsprinzipien entspricht. Bei Baustoffen mit einer abweichenden Wärmeleitfähigkeit erfolgt der Nachweis der Gleichwertigkeit über den Wärmedurchlasswiderstand der jeweiligen Schicht. Kann auf diesem Wege keine Übereinstimmung erzielt werden, ist für das betrachtete Anschlussdetail – wenn der Ψ-Wert nicht aus entsprechenden Wärmebrückenkatalogen entnommen werden kann – eine Wärmebrückenberechnung durchzuführen. Die EnEV 2009 verzichtet auf diesen Gleichwertigkeitsnachweis, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der angrenzenden Bauteile niedriger als die im Ausführungsbeispiel des ...
Zum Artikel zur Wärmebrückenbewertung (GEB 09/2009)