In der letzten Ausgabe des GEB hatten Sie einen Artikel über die Berücksichtigung selbst genutzten gebäudenah regenerativ erzeugten Stroms im Rahmen der EnEV. Einige Aussagen dieses Artikels möchte ich im Lichte neuerer Erkenntnisse korrigieren bzw. ergänzen.
Im Rahmen meiner Software-Entwicklung (EVEBI) habe ich mich intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt, in Gesprächen und Absprachen mit der Bundesregierung und in Abstimmung mit den anderen in der 18599-Gütegemeinschaft organisierten Softwareherstellern. In diesen Gesprächen wurden konkrete Methoden zur Behandlung des EnEV-Paragraphen 5 festgelegt. Als erstes Produkt hat EVEBI diese Behandlung auch schon im Markt und erste Erfahrungen gesammelt.
Zum ersten geht es um die Aussage, dass die Regelung nur für zu errichtende Gebäude gilt. Für uns Energieberater wesentlich entscheidender ist aber meist der Bestand. Hier gilt die Regelung auch in vollem Umfang. Dies geht aus §9 Abs. 2 Satz 1 EnEV2009 hervor. Im Rahmen der Modernisierung kann der Nachweis über Bauteile, oder aber über die Ermittlung und Einhaltung des Primärenergiebedarfs (Faktor 1,4 der Neubauanforderung) geführt werden. In letzterem Fall kann die PV-Anlage wie in § 5 geschildert berücksichtigt werden. Die Nachweisführung über Qp wird insbesondere bei Modernisierungen zu KfW-Effizienzhäusern geführt. Die KfW war an unseren Gesprächen mit der Bundesregierung und der 18599-Gütegemeinschaft beteiligt und unterstützt die Anrechnung von selbstgenutztem PV-Strom.
Ein bisher strittiger Punkt ist die Ausstattung des Referenzgebäudes bei EnEV-Nachweisführungen. Ist das zu errich ...
Zu dem Artikel "§ 5 EnEV: Strom aus erneuerbaren Energien berücksichtigen" aus GEB 04/2010