Mit dem Programm unterstützt das Bundesumweltministerium seit 2008 Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen. Seit 1. Dezember 2020 ist die aktualisierte Richtlinie in Kraft. Sie gilt für Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln funktionieren.
Gefördert werden Kälteerzeuger, zugehörige Komponenten und Systeme sowie die Einbindung von Regenerativenergieanlagen. Zum Förderbudget bemerkt Pressesprecher Nikolai Hoberg vom zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): „Das BAFA hat in den vergangenen Jahren jährlich Fördermittel von rund 25 Millionen Euro ausgezahlt, wobei immer genügend Fördermittel zur Verfügung standen.“ Aufgrund steigender Antragszahlen sei für die Dauer der Richtlinie eine Steigerung des Fördermittelbudgets zu erwarten.
Was die Richtlinie der BAFA an Neuem bringt
Die Richtlinie wurde hinsichtlich der Kältemittel technologieoffen gestaltet, formal gestrafft und erweitert. Erstmals kann auch der Lebensmitteleinzelhandel, zum Beispiel ein Dorfladen, einen Zuschuss für kleine Anlagen beantragen. So wurden Kälteanlagen bereits ab einem Kilowatt Leistung in die Förderung aufgenommen. „Eine Ausweitung der Förderung in der neuen Richtlinie hin zu kleineren Anlagen wurde im Wesentlichen durch folgende Punkte erreicht: Aufnahme steckerfertiger Kühlmöbel in die Förderung, Aufnahme von Direktverdampfungsanlagen, Öffnung der Förderung im Lebensmitteleinzelhandel von vorher CO₂ jetzt auch für alle anderen natürlichen Kältemittel“, erläutert Hoberg auf Nachfrage.
Anlagen im höheren Leistungsbereich, die bisher ausgeschlossen waren, werden nunmehr gefördert. In der vorangegangenen Richtlinie waren obere Grenzen der elektrischen Anschlussleistung beziehungsweise der Kälteleistung definiert, die nicht überschritten werden durften. „Die Möglichkeit, auch größere Anlagen fördern zu lassen, wird durch Veränderung der oberen Grenzen von elektrischer Anschluss- und Kälteleistung kaum beeinflusst“, erklärt Hoberg. Wichtig für die Antragsteller sei, dass eine Anlage nun bei Überschreitung der Obergrenze weiterhin mit dem Förderbetrag an der Obergrenze gefördert werden könne. Früher habe das BAFA aufgrund der rechtlichen Vorgaben der vorangegangenen Richtlinie diese Fälle ablehnen müssen.
Neu ist jetzt, dass die Förderbeträge ausschließlich nach der Kälteleistung bei vorgegebenen Auslegungsbedingungen berechnet werden. Nur bei Supermärkten dient die Kühlmöbellänge als Berechnungsgrundlage.
Vereinfacht hat sich laut BAFA das Antragsverfahren. Außerdem sei es übersichtlicher gestaltet. So habe sich die Zahl der Förderkategorien von zwölf auf drei reduziert. Bis auf das Kältemittel Wasser würden zudem alle natürlichen Kältemittel mit gleichen Fördersätzen berechnet. Eine weitere Vereinfachung bestehe darin, dass nun mehrere gleichartige Anlagen in einem Antrag zusammengefasst werden könnten. Das ermögliche insbesondere Antragstellern, die beispielsweise mehrere kleine Anlagen einbauen wollen, ein schnelleres, effizienteres Einreichen der Anträge.
Wie der Betrieb von Kälte- und Klimaanlagen durch erneuerbare Energien profitiert
Wer seine stationäre Kälte- oder Klimaanlage klimaschonend betreiben will und auf eigene Kosten eine am Standort vorhandene oder neu errichtete Anlage zur Nutzung regenerativer Energien regelungstechnisch einbindet, kann dafür eine Pauschale in Anspruch nehmen.
Die Integration neuer oder bereits vorhandener Stromerzeugungsanlagen, zum Beispiel Biomasse-Blockheizkraftwerke, Photovoltaik- oder Windkraftanlagen, wird mit 100 Euro pro Kilowatt bereitgestellter Spitzenleistung belohnt, maximal jedoch bis zum Doppelten der installierten elektrischen Antriebsleistung des geförderten Kälteerzeugers. 2000 Euro gibt es für die Installation einer neuen Solarthermieanlage, wenn sie die Antriebswärme für eine Sorptionskälteanlage liefert.
Worauf bei Contracting zu achten ist
Die neue Kälte-Klima-Richtlinie berücksichtigt auch Anlagen, die ein Dienstleister zum Beispiel über ein Energieeinspar-Contracting oder ein Energieliefer-Contracting realisiert. Um ein regelmäßiges Monitoring sicherzustellen, muss der Contractingvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren aufweisen und vorsehen, dass der Auftragnehmer in dieser Zeit die Kälte- oder Klimaanlage betreibt und das Betreiberrisiko trägt. Nicht förderfähig sind Finanzierungs-Contracting (auch Anlagenbau-Leasing oder Third-Party-Financing genannt), Betriebsführungs-Contracting und Schein-Contracting.
Beim Energieeinspar-Contracting übernimmt der Dienstleister die Finanzierung, Planung, Umsetzung und Betreuung der Energiesparmaßnahme. Vertragsgegenstand ist eine durch den Contractor garantierte Energiekosteneinsparung für den Auftraggeber. Die gesparten Energiekosten erhält der Auftragnehmer anteilig als Vergütung. Beim Energieliefer-Contracting plant, baut, finanziert und unterhält der Contractor eine Energieanlage. Der Auftraggeber bezieht die von ihr erzeugte Energie zu festgelegten Konditionen. Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Energie.
Wer die Förderung beantragen kann
Anträge für stationäre Anlagen können stellen:
Nicht antragsberechtigt sind Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften mit Ausnahme der Einrichtungen. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein von ihm beauftragter Contractor.
Verbände der TGA-Branche begrüßen Novelle der Kälterichtlinie
Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA) und der Fachverband Gebäude-Klima (FGK) begrüßen an der Novellierung vor allem, dass es mit ihr gelungen sei, die Richtlinie hinsichtlich der Kältemittel technologieoffener zu gestalten. „Das lässt dem Anlagenbau deutlich mehr Spielraum beim Erstellen der Anlagenkonzepte“, erklärt BTGA-Hauptgeschäftsführer und FGK-Chef Günther Mertz.
Als wichtigen Schritt in die richtige Richtung benennt er die Förderbedingungen für den Umstieg auf zukunftsfähige Anlagen, die das Klima nachhaltig schützen. Weitere positive Änderungen sieht er im Wegfall der obere Fördergrenzen, in der Berücksichtigung adiabater Rückkühler als Kälteerzeuger und in der Möglichkeit, Wärmepumpen auch dann zu fördern, wenn Abwärme aus anderen Prozessen als Wärmequelle genutzt wird.
Etwas verklausuliert formuliert er seine Kritik: „Selbstverständlich wird es immer Verbesserungswünsche geben, die bei einer Novellierung nicht erfüllt werden: Meist betrifft dies das Antragsverfahren, die Höhe der Fördermittel und die Fördermenge.“ Positiv hervorheben möchte er aber, dass bei der Aktualisierung der Kälte-Klima-Richtlinie auf die Hinweise aus der Praxis eingegangen worden sei und das BAFA die Änderungen frühzeitig vorgestellt habe. Mertz wünscht sich einen entsprechenden Abgleich zwischen Verordnungsgeber und Kältebranche, wenn es in zwei Jahren um die Praxiserfahrung mit der novellierten Richtlinie geht.
Karl-Heinz Thielmann, Präsident des Verbands Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe, äußert sich skeptisch zum Fokus der Förderung: „Ob alle Kälteanwendungen, die derzeit in Deutschland bedient werden, ausschließlich mit nicht-halogenierten Kältemitteln möglich sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Sicherheitsfragen, ist abzuwarten. Da sind wir als Verband etwas zurückhaltender.“ Das Anliegen der Politik stelle die Branche vor große Herausforderungen. Deshalb fordert Thielmann, dass die Sicherheitsfragen eindeutig geklärt sein müssten, um den Kältefachbetrieb nicht alleine zu lassen. Er bemerkt zudem, dass zwar Planungsleistungen gefördert würden, wenn auch in bescheidenem Umfang, nicht aber Vorplanungen, die für einen Antrag erforderlich seien.
Informationen
Weitere Details zum Programm finden Sie unter www.bit.ly/geb210501
Den Gesetzestext können Sie herunterladen unter www.bit.ly/geb210503
Welche stationären Kälte- und Klimanlagen der Bund fördert – und welche Komponenten
Worauf Sie bei der Förderung achten sollten
Projektstart: Ein Auftrag darf erst vergeben werden, wenn der Zuwendungsbescheid vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegt. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrags.
Fristen: Die Abnahmefrist beträgt bei stationären Anlagen 15 Monate, bei Fahrzeug-Klimaanlagen 36 Monate. Über die Abnahme der Anlage ist ein Protokoll anzufertigen. Der Verwendungsnachweis ist dem BAFA innerhalb von drei Monaten nach der Abnahme, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Abnahmefrist vorzulegen (Einreichungsfrist). Wer eine vom BAFA festgelegte Fristen verlängern will, muss dies vor deren Ablauf beantragen.
Änderungen: Um die Förderung zu erhalten, muss die installierte Anlage alle Programmvoraussetzungen und -auflagen erfüllen. Eine Planung lässt sich zwar ändern, dies muss dem BAFA aber in jedem Fall mitgeteilt werden. Bekommt das BAFA die Information nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, prüft es, ob die geänderte Anlage weiterhin förderfähig ist. In diesem Fall berechnet es den Förderbetrag neu. Weicht der Förderbetrag vom bewilligten Betrag ab, erlässt das BAFA einen Änderungsbescheid. Wichtig: Das BAFA zahlt maximal den ursprünglich bewilligten Förderbetrag aus, auch wenn die Neuberechnung einen höheren Betrag ergibt.
Monitoring: Bei stationären Anlagen ist jeder Zuwendungsempfänger verpflichtet, dem BAFA nach Inbetriebnahme der geförderten Kälte- oder Klimaanlage fünf Jahre lang Betriebsdaten der Anlage für ein regelmäßiges Monitoring zur Verfügung zu stellen. Ansonsten kann das BAFA die Förderung widerrufen oder den Zuschuss sogar zurückfordern.
Wie hoch die Förderung ausfällt
Eine Übersicht der genauen Berechnung der Förderhöhe findet sich auf der BAFA-Internetseite: www.bit.ly/geb210501
Unter dem Punkt „Förderhöhe“ sind die genauen Berechnungsgrundlagen und Tabellen aufgelistet.
Unter „Förderrechner“ ist ein Berechnungstool des Bundesumweltministeriums hinterlegt, mit dem Antragstellerinnen und Antragsteller die Förderbeträge abschätzen können.
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