Anlass der Neuregelung des Energieeinsparrechts ist zum einen die von der EU-Gebäuderichtlinie geforderte Festlegung des energetischen Standards eines Niedrigstenergiegebäudes für Neubauten. Zum anderen sollen durch die Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG die bisherigen Diskrepanzen der alten Regelungen behoben und dadurch die Anwendung und der Vollzug des Energieeinsparrechts erleichtert werden.
Der aktuelle Regierungsentwurf des Gebäudeenergiegesetzes umfasst 114 Paragrafen und elf Anlagen auf zusammen 114 Seiten. Die wichtigsten Neuerungen dieses GEG-Entwurfs gegenüber dem bisherigen Energieeinsparrecht (EnEV/EEWärmeG) werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Da es sich weiterhin um einen Entwurf handelt, über den sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat noch beraten werden muss, kann es noch zu Änderungen kommen.
Vorgeschichte
Ein erster Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz wurde bereits im Januar 2017 von den beteiligten Ministerien vorgelegt. Dieser sah vor, das Niedrigstenergiegebäude für die ab 2019 zu errichtenden Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ungefähr auf dem Niveau eines KfW-Effizienzhaus 55 festzuschreiben. Der entsprechende Standard für private Neubauten sollte in einer zweiten Stufe „rechtzeitig vor 2021“ festgelegt werden.
Dieser erste Entwurf (GEG 1.0) konnte jedoch – insbesondere aufgrund von Bedenken zur Wirtschaftlichkeit des vorgesehenen Niedrigstenergiegebäudestandards – in der ablaufenden Legislaturperiode nicht umgesetzt werden.
Im Koalitionsvertrag der aktuellen großen Koalition hat man sich zur Einführung des GEG bekannt, jedoch hinzugefügt: &bdq ...