Folgender Fall: Das EFH gehört nicht einem "Laien"-Einzeleigentümer, sondern einer großen Wohnungsbaugesellschaft. Die Sanierung ist Teilleistung eines Großprojektes mit Architektenleistung inkl. Energieausweis. Die Energieversorgung liegt fest. Eine Rücksprache zu den Maßnahmen findet im Rahmen der üblichen Leistungen "geschäftsmäßig" statt. Hier macht die Hinweispflicht wirklich keinen Sinn. Muss trotzdem im Architektenangebot auf die "Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich" hingewíesen werden? Führt ein Planer "Arbeiten an einem Gebäude" durch oder sind nur Handwerker angesprochen?
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