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Wärmeschutznachweis, Ausstellungsberechtigung - RLP

Hallo Zusammen,

ich habe folgende Frage zum Thema Wärmeschutznachweis. In einem Bauvorhaben sollen lediglich neue Gauben erstellt und das Dach gedämmt werden. Aufgrund der Gauben ist eine Baugenehmigung nötig, welche auch vorliegt. In dieser heißt es:

„Spätestens bei Baubeginn muss der Bauaufsichtsbehörde die Erklärung über die ordnungsgemäße Aufstellung des Nachweises des Wärmeschutzes nach DIN 4108 vorgelegt werden.“

In Rheinland-Pfalz gibt es vom Finanzministerium ein Rundschreiben mit folgendem Inhalt (siehe Anhang):

„Der Nachweis des Wärmeschutzes beinhaltet die Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des konstruktiven Wärmeschutzes (§ 16 Abs. 1 LBauO) und der Energieeinsparung (EnEV), soweit diese Anforderungen an die Transmissionswärmeverluste stellt.“

„Gemäß § 16 Abs. 1 LBauO müssen Gebäude einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden durch die Teile 2, 3, 4 und 10 der als Technische Baubestimmung vom 15. Mai 2012 (MinBl. 2012, S. 310), lfd. Nr. 4.1.1, eingeführten Norm DIN 4108 ausgefüllt und konkretisiert.“

„Es wird als vertretbar angesehen, wenn in bauaufsichtlichen Verfahren nur die Berechnungen nach EnEV [heute GEG] vorgelegt werden, weil damit in der Regel auch die wesentlichen Anforderungen des konstruktiven Wärmeschutzes berücksichtigt sind. Bei den gängigen Rechenprogrammen, die bei der Erstellung des EnEV-Nachweises Anwendung finden, können ohnehin die Einhaltung der Anforderungen der DIN 4108 und der EnEV in einem Arbeitsgang überprüft werden.“

Aus vorstehendem schließe ich, dass ich:

  1. Aufgrund meiner Sachkunde im Bereich der Erstellung von GEG-Nachweisen auch berechtigt bin Wärmeschutznachweise zu erstellen. (Eure Einschätzung?)
  2. Und als Wärmeschutznachweis die Berechnungsdokumentation nach GEG ausreichend ist.

Bei der oben geschilderten Maßnahme (Dachsanierung + Gauben) erstelle ich aber keine Gesamtbilanz. Hier würde ich nach DIN 4108 einfach den Mindestwärmeschutz des Daches und der Gaubenwände, sowie den sommerlichen Wärmeschutz nachweisen. Was meint Ihr dazu?

Danke schon einmal für Eure Einschätzungen!

Dateiupload
waermeschutznachweise_4108.png

1 Antwort

Ein solcher Bauteilnachweis ist  nichts anderes als die Sparversion eines gewöhnlichen GEG-Nachweises, insofern dürfen Sie diesen erstellen, wenn Sie auch GEG-Nachweise erstellen dürfen.

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