Hallo,
ich habe nur eine kurze Frage, da ich das GEG nicht wirklich deuten kann.
Der § 60c führt das EnSimiMaV fort. Sind nun alle Heizungssysteme hydraulisch abzugleichen, oder nur neu einzubauende Systeme.
Ich gehe zwar von Ersterem aus, wollte aber gerne noch weitere Meinungen einholen.
Ein schönes Wochenende
LG
4 Antworten
Hallo, gibt es zu diesem Punkt schon eine offizielle Rückmeldung?
Also, ich lese das so, dass jedes MFH > 6 WE einen hydraulischen Abgleich nach Verfahren B nachweisen muss. Ist er nicht vorhanden, muss eben einer gemacht werden.
Aufgrund der EnSimiMaV § 3 müssen inzwischen eigentlich alle Gebäude ab 6 WE hydraulisch abgeglichen sein. Deshalb gilt § 60 c nur für Neuanlagen in Neubauten, weil in Altbauten ja alles abgelichen ist.
um zu antworten.
https://www.geg-info.de/geg_2024/060c_%C2%A7_hydraulischer_abgleich_weitere_massnahmen_heizungsoptimierung.htm
Artikeln 1 steht:
"(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen."
"...nach dem Einbau oder Aufstellung..." kann man in der Tat auch als "irgendwann in der Vergangenheit" verstehen. Wie wiet wollen wir zurück gehen? Wann wurden die ersten Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger verbaut?
Ich meine, für neue Installationen gilt es auf jeden Fall, für "alte", die vor Inkrafttreten des GEG 2024 installiert wurden, gelten die dann zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Regeln. Das würde dann zu §60a und §60b passen.
Im §60a (https://www.geg-info.de/geg_2024/060a_%C2%A7_betriebspruefung_waermepumpen.htm) steht auch was Interessantes:
"...(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst
Was heisst das, falls "nein"?
Reicht es, dass "in Textform festgehalten ist", dass kein HA durchgeführt wurde oder muss einer nachgeholt werden?