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§ 47 GEG Nachrüstpflicht oberste Geschossdecke

Guten Abend liebe Kolleginnen und Kollegen.

Bei einem großen Bürogebäude von 1933 ist eine abgehängte Decke unter dem Flachdach vor Jahren eingebaut worden. Platz zum Flachdach ca. 60 cm. Darüber warm. Die Decke besteht nur aus dünnen Akustikplatten 62,5 x 62,5 cm. Ich meine, dass die Systemgrenze natürlich das Dach ist, somit keine oberste Geschossdecke vorhanden ist und der § 47 nicht zur Anwendung kommt.

Allerdings ist das nur meine Meinung. Steht das irgendwo, dass eine abgehängte Decke keine oberste Geschossdecke ist.  Ich finde nichts konkretes. Aus § 31 BauoNW  ist das nicht richtig rauszulesen. Weiß jemand Rat? Es geht hier um QM/UM der betreffenden Firma. 

Gruß Klaus 

 

2 Antworten

Unabhängig davon, dass ich nicht auf die Idee käme eine abgehängte Decke als "oberste Geschoßdecke" zu bezeichnen, eine Definition kann ich leider nicht zitieren.
Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, dass das darüberliegende Dach seit 1933 nicht irgendwann einmal saniert wurde und dabei auf den Mindestwärmeschutz gebracht wurde. Und dann stellt sich die Frage doch gar nicht.
GEG §47 (1) Satz 2
Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.

Eine abgehängte Decke  ist keine "oberste Geschoßdecke", da die Abhängung keine Geschossdecke bildet (es befindet sich kein Geschoss zwischen abgehängter Decke und Flachdach).

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