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PV-Pflicht Niedersachsen ab 2025 bei "grundlegenden Sanierungen"

Guten Tag zusammen, die Landesregierung in Niedersachsen hat ja vor einiger Zeit die Pflicht zum Einbau von PV-Anlagen bei grundlegenden Sanierungen an Wohngebäuden ab dem 01.01.2025 angekündigt. Siehe NBauO § 32a (zukünftige Version).

Demnach sind 50% der Brutto Dachfläche mit PV zu belegen. Wie sieht es bei einem Nord-Süd Satteldach aus? Sinn macht die Installation hier nur auf der Südfläche.  Darüber hinaus habe ich auf dem Süddach 2 Dachfenster und 1 Dachausstiegsfenster für Schornsteinfeger/Dachdecker. Beziehen sich die 50% auf die gesamte Dachfläche oder nur auf sinnvolle Süddachfläche?

Und werden die drei Dachfenster in dem Fall bei der Bruttodachfläche berücksichtigt? Also angenommen das Süddach hat 50m² und die drei Dachfenster haben 4m². Muss ich dann 25m² oder 23m² PV installieren. Mal abgesehen von ggf. notwendigen Abständen zur Traufe, Ortgang, zum First und der Ausstiegsfläche für Schornsteinfeger. Sowie zu den Nachbardachflächen, da Reihenhäuser.

Unter welchen Umständen kann der Eigentümer eigentlich einen Einbau von PV verhindern?
Es gibt ja bereits in einigen Bundesländern die Einbaupflicht bei Sanierungen im Bestand.

Danke schonmal vorab für die Antworten.
Grüße Alex

1 Antwort

Hallo zusammen,  konnte hier jemand von euch harte Fakten zusammen tragen? Dies ist ja hoch relevant für alle Dachsanierungen ab 01.01.2025. Ich habe einen Kunden, der seine Dachsanierung im März 2025 anstrebt.

Meine geeignete Süddachfläche ist kleiner 50m². Genauer genommen 40m² und abzüglich der Randflächen 0,5m Mindestabstand (Mittelreihenhaus) und Dachfenster bei unter 35m².

Mir hat heute ein Herr aus dem Bauamt bzw. der Bauaufsicht aber gesagt, dass auch die nicht geeigneten Nord-Dachflächen zwischen Nordnordost bis Nordnordwest für die Fläche von mindestens 50m² zu berücksichtigen sind. Ich hätte damit ca. 80m² also 40m² pro Dachfläche. Aber auf der Norddachfläche macht mMn die Installation keinen Sinn. Das angehängte FAQ zur niedersächsischen Bauordnung ab Seite 24 (zu §32a NBauO) verwirrt mich auch teilweise.  Oder sind für euch Tatbestände klar wann eine Einbaupflicht besteht oder nicht?

um zu antworten.