Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch

Pflicht für den hydraulischen Abgleich

Ist es Pflicht für den Heizungsbauer nach installation einer Wärmepumpe den hydraulischen Abgleich zu machen?

Bitte um belastbare Aussagen!

Hintergrund der Frage: ein Kunde hat von einem deutschlandweit agierendem Unternehmen "günstig" eine Wärmepumpe eingebaut bekommen, soll sich aber um den hydraulischen Abgleich selbst kümmern. 

5 Antworten

Hallo Kai,

in Kombination mit dem KFW 458 Programm gelten die übergreifende technische Mindestanforderungen gem. BEG Richtline EM:

 "Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen
Abgleichs der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-
hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen"

Das heißt raumweise Heizlast nach DIN 12831 und hydraulischer Abgleich! Die Unterlagen müssten dann auch eingereicht werden.

Wenn du das ganze ohne Förderung machst (warum auch immer) gilt hier:

"Der Hydraulische Abgleich ist eine Nebenleistung der VOB C - DIN 18380, Abschnitt 3.1 und ist daher bei Neuanlagen (Neubau, Modernisierung oder Sanierung) nach den anerkannten Regeln der Technik zu erwarten."

Aller spätestens aber, wenn ab dem 01.10.2024 der § 60c "Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung" gem. GEG greift, gilt folgendes:

Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.

(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

  1. eine raumweise Heizlastberechnung,
  2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
  3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

 Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden.

(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Gruß Alex

 

Danke Alex für die detaillierte und umfangreiche Antwort!

Hallo Alex, auch von mir herzlichen Dank für die ausführliche Erklärung.

was ich mitnehme ist:

  • im Rahmen einer Förderung ist der hydr- Abgleich ein muss
  • im GEG ist der hydr. Abgleich vorgeschrieben, aber nur bei bei MFH mit mehr als 6 WE 
  • Ansonsten als anerkannte technische Regel zu erwarten, aber kein muss

In allen drei Fällen aber keine Verpflichtung für den Installateur(Betrieb), der die Heizung (Wärmepumpe) installiert.
Im Zweifelsfall ist der Eigentümer (Fördernehmer) verpflichtet, einen durchführen zu lassen. 

oder sehe ich das falsch?

 

 

Hallo,

bei Luft/Luft-Wärmepumpen gibt es keinen hydraulischen Abgleich, weil kein Hydro=altgriech.=Wasser vorhanden ist. Dort gelten andere Regeln. Wird aber ebenfalls unter dem Sammelbegriff Hydraulischer Abgleich subsummiert.

Ich habe auch noch einmal ein wenig herumrecherchiert. Im GEG steht zum hydraulischen Abgleich nur etwas bei Gebäuden ab 6WE. Sonst müssen die Heizkörper nur über eine Regelung verfügen. Und das ist noch kein hydraulischer Abgleich. Das Referenzgebäude ist dagegen hydraulisch abgeglichen. Ob dann das geplante Gebäude auch abgeglichen werden muss? Darüber habe ich nichts gefunden. Wenn ich aber eine Energiebilanz berechne ist bei meinen beiden Programmen der hydraulische Abgleich voreingestellt und ich kann ihn nicht abwählen.

Die VOB gilt im Privatbereich nur, wenn sie vertraglich vereinbart wird. Wurde dies nicht gemacht sind Anforderungen daraus nicht bindend.

Infos zum hydraulischen Abgleich findet man ganz gut auf www.hydraulischer-abgleich.de.

Grundsätzlich halte ich von einem Abgleich viel. Wenn aber ein Heizungsbesitzer auf Teufel komm raus keinen will, dann kann man ihn wohl auch nicht zwingen.

 

um zu antworten.